AGBs
Allgemeine Verkaufs- und Montagebedingungen der SOLEY SOLAR GmbH
Stand 04/2024
1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der SOLEY SOLAR GmbH (nachfolgend „SOLEY SOLAR“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“).
- Die AGB gelten insbesondere für den Verkauf, Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen, bestehend aus Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern und weiterem Zubehör (im Folgenden zusammenfassend: „Photovoltaik-Anlage“). Die AGB gelten dabei in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf, die Lieferung oder Installation beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass die SOLEY SOLAR in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der SOLEY SOLAR haben keine Vollmacht, für die SOLEY SOLAR Willenserklärungen oder Beschaffenheitsbeschreibungen abzugeben.
- Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben stets Vorrang vor diesen AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
- Rechtserhebliche und -gestaltende Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Formvorschriften.
- Die SOLEY SOLAR weist darauf hin, dass für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderliche personenbezogene Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet und gegebenenfalls für diesen Zweck weitergegeben werden.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 Vertragsschluss und -durchführung
- Vertragsangebote der SOLEY SOLAR sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Verträge über unsere Produkte kommen erst durch die Bestellung des Kunden (= verbindliches Angebot) und deren Annahme durch uns zustande. Bestellungen werden von uns durch schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) oder durch Auslieferung der Ware angenommen. Durch Annahme von Lieferungen erklärt sich der Kunde mit den AGB einverstanden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der SOLEY SOLAR maßgebend.
- Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware (z.B. Berechnungen, Datenblätter, Einstrahlungsprognosen, Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitskalkulationen oder sonstige Berechnungen, Pläne und Verweisungen auf DIN-Normen) stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, sofern dies nicht schriftlich vereinbart worden ist. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten. An übergebenen Dokumenten behält sich die SOLEY SOLAR die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt entsprechend für Unterlagen, die als elektronische Kopie übersandt worden sind. Die SOLEY SOLAR ist zu Übergabe der genannten Dokumente oder der Mitteilung individuell gemessener Daten (z.B. Nennleistung gemäß Flashlisten) nicht verpflichtet.
- Änderungen behält sich die SOLEY SOLAR auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der SOLEY SOLAR einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
- Die SOLEY SOLAR ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der SOLEY SOLAR für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 9 dieser AGB unberührt. Die SOLEY SOLAR wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die SOLEY SOLAR wir dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
- Die SOLEY SOLAR ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritte unter Einschluss von Drittunternehmen zu bedienen.
3 Lieferfrist und Lieferverzug
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von der SOLEY SOLAR bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist einen Monat ab Eingang der ersten Zahlung des Kunden nach Vertragsschluss. Die SOLEY SOLAR ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
- Sofern die SOLEY SOLAR verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die SOLEY SOLAR berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer der SOLEY SOLAR, obwohl ein entsprechendes Deckungsgeschäft zur Belieferung des Kunden (kongruentes Deckungsgeschäft) abgeschlossen worden ist, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Warenmangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Betriebsschließungen, Epidemien) oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte der SOLEY SOLAR sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AGB.
- Der Kunde ist im übrigen berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls die SOLEY SOLAR eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhalten oder wenn die SOLEY SOLAR aus einem anderen Grund in Verzug geraten ist, der Käufer der SOLEY SOLAR eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hat und die SOLEY SOLAR diese Frist hat verstreichen lassen.
- Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- Erfüllungsort für die Übergabe der Photovoltaik-Anlagen ist der Geschäftssitz der SOLEY SOLAR. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Photovoltaik-Anlage an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die SOLEY SOLAR berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Photovoltaik-Anlage an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Soweit Montagearbeiten und für diese eine gesonderte Abnahme vereinbart ist, ist nur für diese Montagearbeiten die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die SOLEY SOLAR berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der SOLEY SOLAR. Soweit sich Preise auf die Nennleistung der Photovoltaik-Anlage beziehen, ist die Nennleistung gemäß Typenschild maßgeblich.
- Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser AGB) trägt der Kunde die Transportkosten und die Kosten einer etwa vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von der SOLEY SOLAR nicht zurückgenommen, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
- Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 8 Abs. 6 dieser AGB unberührt.
- Entstehen nach Bestätigung des Auftrages Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit/Leistungsfähigkeit des Kunden, so etwa wegen ungünstiger Auskünfte, Wechselproteste, Klagen usw., so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunden uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunden verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7 Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich,
- alle notwendigen öffentlichen und privaten Rechte für die Montage und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen zu beschaffen.
- die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage zu prüfen und zu schaffen; bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach muss insbesondere die Statik des Daches rechtzeitig vor der Montage der gekauften Photovoltaik-Anlage erfolgen.
- rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Die SOLEY SOLAR vermittelt keine Finanzdienstleistungen und erteilt diesbezüglich auch keine Beratung. Dem Kunden wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des Bestellformulars mit sämtlichen Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.
- rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Kauf und der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen hat. Die SOLEY SOLAR erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt dem Kunden, vor der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
- Ist eine Montage der Photovoltaik-Anlage durch die SOLEY SOLAR vereinbart, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass
- ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht
- ausreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für die noch nicht montierten Bestandteile der Photovoltaik-Anlage sowie Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist.
- der für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.
8 Mängelansprüche des Kunden, Herstellergarantie
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
- Grundlage der Mängelhaftung der SOLEY SOLAR ist vor allem die über die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage getroffene Vereinbarung.
- Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 BGB).
- Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, wobei in jedem Fall offensichtliche Mängel innerhalb von 6 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen sind. Erfolgen Mängelrügen nicht in der gehörigen Form und Frist, können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die SOLEY SOLAR wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Die SOLEY SOLAR ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
- Der Kunde hat der SOLEY SOLAR die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Photovoltaik-Anlage zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die SOLEY SOLAR, sofern ein Mangel vorliegt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der SOLEY SOLAR die mangelhafte Sache und die Nutzungen hieraus nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
- In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der SOLEY SOLAR Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die SOLEY SOLAR unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die SOLEY SOLAR berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
- Die SOLEY SOLAR haftet nicht für von dem Hersteller der verkauften Photovoltaik-Anlagen abgegebene Garantien und gibt grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen ab. Dennoch mündlich abgegebene Garantien und Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung durch die SOLEY SOLAR.
9 Sonstige Haftung; Höhere Gewalt
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die SOLEY SOLAR bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Die SOLEY SOLAR haftet nur für von ihr pflichtwidrig und schuldhaft verursachte
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder für
- Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – in diesem Fall ist die Haftung der SOLEY SOLAR jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt -, oder für
- Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
- Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die SOLEY SOLAR einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage übernommen hat.
- Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische
Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
- Für pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden von Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der SOLEY SOLAR entsprechend den vorstehenden Absätzen beschränkt.
10 Verjährung
- Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
- Soweit der Kunde Kaufmann ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.
- Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 9 Abs. 2 bis 4 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Soweit die SOLEY SOLAR dem Kunden gem. § 9 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für gleichzeitig bestehende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt.
- Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
11 Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand
- Vertragssprache ist Deutsch.
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.
- Sollte der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein, ist Erfüllungsort sowie der ausschließliche Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde, sowie wir verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine einschlägige gesetzliche Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt, falls ein regelungswürdiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.